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Ergänzung und Verlängerung Richtlinie für
die Ausstellung der Jugendleiter-Card in Thüringen vom 10. August 2016 (ThürStAnz Nr. 36/2016 S.1135-1138)
Die Richtlinie einschließlich Anlage gilt ab 1. Januar 2019 weiter. Ziffer 1.2 wird ergänzt um „bzw. tätig werden wird" und hat den vollen Wortlaut wie folgt:
Voraussetzung ist, dass die Jugendleiterin oder der Jugendleiter in dieser Eigenschaft im Sinne des § 73 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für einen Träger der freien Jugendhilfe oder für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ehrenamtlich tätig ist bzw. tätig werden wird.
Die Richtlinie wird bis 31. Dezember 2021 befristet.